Satzung

Satzung der „Freien Wähler Bürgerblock Moosinning“

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Name lautet „Freie Wähler Bürgerblock Moosinning“.  Sitz ist Moosinning. 

 

§ 2 Zweck 

1) Die „Freien Wähler Bürgerblock Moosinning“ (im folgenden FW Bürgerblock genannt) ist die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich für das Gesamtwohl der Gemeinde Moosinning und seiner Bürger -insbesondere der Ortsteile Moosinning, Eching, Kempfing, Stammham, Riexing, Eder a.H. und Sollnberg- kommunalpolitisch betätigt. 

2) Der FW Bürgerblock beteiligt sich an allen Kommunalwahlen auf Gemeindeebene.

 

  § 3 Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft im FW Bürgerblock wird durch eine Beitrittserklärung beantragt.
Über Neuaufnahmen entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 2) Jedes Mitglied hat das gleiche Mitsprache- und Stimmrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des FW Bürgerblock verstößt. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs vor dem Vorstand zu geben. Für den freiwilligen Austritt genügt eine einfache Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung ohne Beitragsrückerstattung wirksam.  

 

§ 4 Organe 

1) Organe des FW Bürgerblock sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung 

2) Der Vorstand ist das tragende Organ des FW Bürgerblock. Er besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier,
e) dem Fraktionssprecher (hat der Fraktionssprecher eines der o.g. Ämter inne, so tritt der stellvertretende Fraktionssprecher an seine Stelle),
f)  und den weiteren Fraktionsmitgliedern,
g) einem Beisitzer pro angefangene 20 Mitglieder. Endet das Amt eines Fraktionsmitglieds aufgrund eines Kommunalwahlergebnisses, behält der diese Aufgabe bis Neuwahlen durchgeführt werden).

 Der Fraktionssprecher und die weiteren Fraktionsmitglieder sind die im Gemeinderat vertretenen Vereinsmitglieder, soweit sie über die Liste „FW Bürgerblock Moosinning“ gewählt wurden.
Der Pressereferent wird vom Vorstand bestimmt.
Die Personen des Vorstands müssen Mitglieder des FW Bürgerblock sein. 

3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung der Ladungsfrist von einer Woche.

Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden, einen Kurzbericht des Fraktionssprechers und den Kassenbericht.

Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand für die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr. 

4) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (ausgenommen § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung) der Anwesenden gefasst und durch den Schriftführer in einem Beschlussprotokoll, welches vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird, festgehalten. 

5) Der Vorstand -ausgenommen der Fraktionssprecher und die weiteren Fraktionsmitglieder (als geborene Vorstandsmitglieder)- wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren geheim gewählt. Von dem Grundsatz der geheimen Wahl kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung abgewichen werden.Für den Fall, dass kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist der Kandidat, der dabei die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 

6) Alle im FW Bürgerblock Tätigen üben ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie verpflichten sich, nach Kräften für das Wohl der Gemeinde zu wirken.  

 

§ 5 Aufgaben des Vorstandes 

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Fraktionssprecher. Sie vertreten die FW Bürgerblock gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich alleine.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

2) Der 1. Vorsitzende vertritt den FW Bürgerblock in Versammlungen, gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit. Er leitet die Sitzungen der Organe und ist verpflichtet, den Vorstand nach Notwendigkeit, mindestens jedoch alle drei Monate, einzuberufen. 

3) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit und nimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung wahr. 

4) Der Schriftführer bereitet Tagesordnungen und Versammlungen im Einvernehmen mit dem 1.Vorsitzenden vor. Er führt Anwesenheitslisten und das Beschlussprotokoll über wesentliche Sitzungen und Versammlungen des FW Bürgerblock. 

5) Der Kassier ist für eine ordnungsgemäße Kassenverwaltung zuständig. Er überwacht die Mitgliederbewegung und führt die Mitgliederkartei.

Er ist zeichnungsberechtigt gegenüber der Bank und erstellt für die Mitgliederversammlung eine Kassenübersicht. 

6) Der Pressereferent nimmt die Öffentlichkeitsarbeit für die Organe des FW Bürgerblock wahr. Er verfasst Presseerklärungen und -mitteilungen und veranlasst die für die Öffentlichkeitsarbeit notwendigen Initiativen. 

7) Der Fraktionssprecher gibt bei jeder Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einen Kurzbericht über die aktuellen Probleme der Gemeinde und die Arbeit der Fraktion in den verschiedenen Ausschüssen.

Er vertritt außerdem Anträge der Organe des FW Bürgerblock in den Gremien der Gemeinde.

 

  § 6, Änderungen, Auflösung Inkrafttreten 

1) Änderungen der Satzung sind nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. 

2) Die Auflösung des FW Bürgerblock kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

In diesem Fall wird das Vermögen des FW Bürgerblock einem gemeinnützigen Zweck - dem Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend- zugeführt. 

3) Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 11. November 2011 beschlossen.

 

Die Satzung der Gründungsversammlung vom 26.05.1979 und vom 19. September 1997 wird durch diese Satzung außer Kraft gesetzt.

 

  • tatkräftig

     

  • bürgernah

     

  • unabhängig

     

  • zukunftsorientiert

Stand: 13.03.2024

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